RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
SMG 1997 §28 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/08/24 99/11/0166 1 (hier nur erster Satz; hier nur betreffend § 28 Abs 2 SMG 1997)

Stammrechtssatz

Das Vergehen nach § 27 Abs 1 und das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG 1997 gilt als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 4 Z 5 FSG 1997. Es spielt im gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Rolle, dass einerseits das Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt hat (Hinweis E 22.4.1997, 97/11/0007) sowie dass andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde, da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (Hinweis E 7.10.1997, 96/11/0357).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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