RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0083

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/07/01 99/11/0062 1

Stammrechtssatz

Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles (§ 35 Abs1 WehrG 1990) liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in der Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (Hinweis B 23.11.1993, 93/11/0169). Dementsprechend ist auch ein auf § 68 Abs 2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (Hinweis B 23.11.1993, 93/11/0169 und E 16.12.1993, 93/11/0220).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110083.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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