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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit B 26.1.1999 nahm die Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) gemäß § 69 Abs 3 in Verbindung mit § 69 Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen das Verfahren betreffend den Antrag der Partei vom 13.4.1998 auf STREICHUNG DER BEFRISTUNG ihrer bis 22.4.1998 gültigen Lenkberechtigung und den Antrag vom 2.6.1998 auf Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klassen C und E, das mit der Erteilung der Lenkberechtigung durch Ausstellung des Führerscheines am 30.12.1998 geendet hatte, wieder auf. Weiters wurden ihre Anträge abgewiesen und die Partei zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheines aufgefordert. Das Verfahren über die eingangs genannten Anträge der Partei ist rechtskräftig durch Bescheid abgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des VwGH zum KFG 1967 über den Bescheidcharakter des Führerscheines (Hinweis E 23.11.1978, 10/78, VwSlg 9698 A/78, und E 23.10.1990, 90/11/0085). Im Hinblick darauf, dass § 13 Abs 1 FSG 1997 mit § 71 KFG 1967 inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmt, ist diese Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG 1997 anwendbar, sodass die Voraussetzung für die Wiederaufnahme, dass ein durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, erfüllt ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110352.X01Im RIS seit
11.07.2001