RS Vfgh 2000/10/4 B2060/99

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

StGG Art5
Wr AnkündigungsabgabeV
Wr AnkündigungsabgabeG 1983 §2 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch - neuerliche - Vorschreibung von Ankündigungsabgabe an den ORF nach der Wr Ankündigungsabgabeverordnung für von einem Studio in St Pölten aus gesendete Werbung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Gesetzlosigkeit der von der belangten Behörde gewählten Aufteilungskriterien bei Ermittlung des dem Erhebungsgebiet zuzurechnenden Anteils an der Bemessungsgrundlage

Rechtssatz

Gegenstand des (Ersatz)Bescheides ist jener Sachverhalt, der bereits dem hg. Erk. vom 24.02.99, B4736/96, zugrunde lag. Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist daher die Verfassungsbestimmung des §15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, gemäß §23b leg.cit. außer Betracht zu lassen (zu Inhalt und Beurteilung dieser Verfassungsbestimmung vgl. im übrigen das hg. E v 29.06.00, G19/00 ua).

Die Rundfunksendungen haben von einem Studio im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang genommen und die beschwerdeführende Partei unterliegt somit für diese Rundfunkwerbung in Wien der Abgabepflicht.

Der Gerichtshof ist sowohl in seinem Erk. VfSlg. 15395/1998 als auch in dem das Beschwerdeverfahren erledigenden E v 24.02.99, B4736/96 (VfSlg. 15424/1999), davon ausgegangen, daß bemessungsrechtlich nur jener Entgeltsteil der Wiener Ankündigungsabgabe unterworfen werden dürfe, der dem in Wien entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspreche. Die räumliche Reichweite einer Rundfunk-Werbesendung bildet einen wesentlichen Bestimmungsgrund für die Entgeltsbemessung, weil sie regelmäßig zugleich ein Indikator für den von der Werbung typischerweise erfaßten Personenkreis ist.

Der Gerichtshof hält - mangels einer entsprechenden normativen Grundlage - im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation nur solche Kriterien für geeignet, den anteiligen Reklamewert zu ermitteln, die einfach zu ermitteln und ohne weiteres nachvollziehbar sind, zugleich aber doch einen geeigneten, wenngleich möglicherweise bloß typisierenden Indikator für den entstandenen Werbenutzen bilden.

Der Wr AnkündigungsabgabeV kann, wenn man ihr keinen rechtswidrigen Inhalt unterstellen will, nur ein grober, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Maßstab entnommen werden, der letztlich auf das Verhältnis der dem Erhebungsgebiet zuzuordnenden Zahl der Einwohner oder der Empfangsgeräte zur Gesamtzahl im Bundesgebiet entspricht. Da die belangte Behörde sich nicht an diesem Maßstab orientiert, sondern Aufteilungskriterien gewählt hat, die in der generellen Norm nicht vorgezeichnet sind und daher auch nicht für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden können, hat sie ihren Bescheid mit einem einer Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Fehler behaftet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Rundfunk, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2060.1999

Dokumentnummer

JFR_09998996_99B02060_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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