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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die der betroffenen Person durch die Befolgung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme erwachsenden Kosten im Spruch des Anordnungsbescheides aufscheinen müssen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110074.X02Im RIS seit
11.07.2001