RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0074

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die der betroffenen Person durch die Befolgung der Anordnung einer begleitenden Maßnahme erwachsenden Kosten im Spruch des Anordnungsbescheides aufscheinen müssen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110074.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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