RS Vwgh 2000/4/12 97/09/0369

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/07/07 99/09/0042 3 (hier: erster bis dritter Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat sich mit dem für die Beurteilung der weiteren Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst maßgeblichen Ausmaß der Schwere der Dienstpflichtverletzung, die anhand seiner Schuld zu beurteilen ist, ausreichend auseinander zu setzen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Ist ein weiteres Verbleiben des Beamten im Dienst untragbar geworden, bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090369.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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