RS Vwgh 2000/4/12 97/09/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/01/17 97/09/0014 1(hier: Art 6 Abs 1 Assozrat Beschluß 1/80)

Stammrechtssatz

Lautet der Antrag des türkischen Staatsangehörigen auf Feststellung iSd Art 7 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluss 1/80, nämlich dass er das Recht hat, sich auf jedes Stellenangebot in Österreich zu bewerben, und erlässt die Behörde erster Instanz einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass nach Prüfung des Antrages der türkische Staatsangehörige die notwendigen Voraussetzungen iSd Art 7 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluss 1/80 nicht erfülle und damit in Österreich keinen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung habe, hat sie in unzulässiger Weise eine Entscheidung getroffen, die über die durch den Antrag festgelegte Sache des Verwaltungsverfahrens hinausging, weil sie nicht bescheidmäßig (etwa durch Abweisung oder Zurückweisung) über den Antrag des türkischen Staatsangehörigen abgesprochen hat. Ein Feststellungsbescheid, wie er von der Behörde erster Instanz tatsächlich erlassen wurde, bedarf eines entsprechenden Parteiantrages und darf nicht von Amts wegen erlassen werden (Hinweis E 20.5.1998, 96/09/0297).

Schlagworte

Spruch und BegründungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090202.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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