Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 2000/03/15 98/09/0054 1Stammrechtssatz
Mit Inkrafttreten des § 4c AuslBG am 1.Jänner 1998 ist mit der damit bewirkten gesetzlichen Ermächtigung zur Ausstellung eines Befreiungsscheines an gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assoziationratsbeschluß Nr 1/80 berechtigte türkische Staatsbürger das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage, ob die Voraussetzungen des Assoziationsrechts in Ansehung des freien Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt erfüllt sind, weggefallen. Mit der Ausstellung eines Befreiungsscheines wird dem Interesse einer behördlichen Entscheidung über das Bestehen eines Rechts gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assoziationratsbeschluß Nr 1/80 nämlich nunmehr Rechnung getragen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090187.X01Im RIS seit
25.01.2001