RS Vwgh 2000/4/13 99/07/0203

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §8;

Rechtssatz

§ 62 Abs 4 AVG ist eine Verfahrensvorschrift. § 62 Abs 4 AVG gewährt daher kein absolutes Recht, welches bereits dann verletzt ist, wenn ein Bescheid ergeht, der nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht; vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070203.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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