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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070186.X01Im RIS seit
12.11.2001