RS Vwgh 2000/4/13 2000/16/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0108 E 28. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (Hinweis E 21.1.1985, 84/15/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160307.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten