RS Vwgh 2000/4/13 99/07/0155

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der gem § 58 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 4 legcit erforderlichen Datierung eines Bescheides kommt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden.

Schlagworte

DatumIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070155.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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