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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs6 Z3 idF 1997/I/063;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0007 E 18. Februar 1999 RS 2Stammrechtssatz
§ 356b Abs 6 Z 3 GewO 1994 enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für den Vollzug des WRG 1959 in Bezug auf die Ablagerung von Abfällen. Gleiches regelt auch § 99 Abs 1 lit l WRG. § 356b Abs 6 Z 3 GewO 1994 enthält aber durch die Bezugnahme auf die Errichtung und den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage ein zusätzliches Tatbestandselement und stellt daher gegenüber § 99 Abs 1 lit l WRG die speziellere Bestimmung dar. Zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen ist demnach in erster Instanz dann, wenn diese Ablagerung mit der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden ist, die Gewerbebehörde zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070167.X02Im RIS seit
17.01.2003