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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0230 E 19. Juni 2000 2000/16/0232 E 19. Juni 2000 2000/16/0231 E 19. Juni 2000Rechtssatz
Im Beschluss vom 15.12.1999, B 1360, 1361/99, führte der VfGH aus, es sei kein verfassungsrechtlicher Grund zu erkennen, der es verbieten würde, neben den Verbrauchsteuern des Bundes auf alkoholische Getränke (Biersteuergesetz, Schaumweinsteuergesetz, Alkohol - Steuer und Monopolgesetz) eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien Getränken an Letztverbraucher zu erheben. Der VwGH sieht sich aufgrund der Beschwerdebehauptung, die Beibehaltung einer gesetzlichen Regelung der Besteuerung von alkoholfreien Getränken und Speiseeis schaffe bei Wegfall der Erhebung der Getränkesteuer von alkoholischen Getränken eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, daher nicht veranlasst, beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160486.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011