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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Kostenersatzregelung für die Verschreibung von Bädern in der Krankenordnung der BVA mangels gesetzlicher DeckungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Pkt 13 Abs4 der Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter idF der 18. Änderung.
Wie der Verfassungsgerichtshof mit E v 27.02.99, V102/98 (= VfSlg. 15436/1999), bereits ausgesprochen hat und wie der OGH zutreffend angemerkt hat, vermag auch die Verwendung des Wortes "insbesondere" im §456 ASVG keine gesetzliche Deckung für die im Punkt 13 Abs4 der Krankenordnung der BVA getroffene Regelung abzugeben, da ansonsten §456 ASVG mangels hinreichender Determinierung selbst verfassungswidrig wäre (vgl. auch VfSlg. 13236/1992).
Eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die zu normieren hat, auf welche Weise bei der Vollziehung von Normen vorzugehen ist (Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RZ 4) ist insbesondere nicht dazu bestimmt, materiellrechtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung von Kostenersatz zu enthalten; solches ist dem Gesetzgeber bei der Wortwahl "Verfahren" nicht zuzusinnen. Dem Umstand allein, daß eine Norm verhaltenssteuernde Wirkung entfalten soll, wie die BVA hervorhebt, macht sie noch nicht zu einer Verfahrensbestimmung.
Die angefochtene, mit der Kundmachung der 20. Änderung der Krankenordnung in der Sozialen Sicherheit 1996 - somit vor dem Zeitpunkt dieses Erkenntnisses - außer Kraft getretene Verordnungsregelung entbehrte daher insoweit der gesetzlichen Deckung, als eine Norm dieses Inhalts nicht in den Regelungsbereich der Krankenordnung und damit in die Zuständigkeit des Vorstandes gem. §145 B-KUVG fällt, sondern vielmehr - allenfalls - von der Generalversammlung gem. §144 Abs1 Z4 B-KUVG im Rahmen der Satzung erlassen werden könnte.
Schlagworte
Sozialversicherung, KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V76.1999Dokumentnummer
JFR_09998996_99V00076_01