RS Vwgh 2000/4/13 99/07/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0219 E 23. April 1996 RS 3 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Trennbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zu bejahen, wenn sich das Vorhaben in mehrere trennbare Teile zerlegen läßt (Hinweis E 3.10.1975, 171/75, VwSlg 8896 A/1975). Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, daß die Baubehörde über das Baubegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflußnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (Hinweis E 22.2.1990, 88/06/0187). Wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010, und E 29.11.1988, 88/11/0015).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070205.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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