Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid bedeutet im vorliegenden Fall, dass die in erster Instanz erteilte Bewilligung aus dem Rechtsbestand beseitigt und es der Erstbehörde unmöglich gemacht wird, in dieser Sache einen neuen Bescheid zu erlassen. Damit ist im Ergebnis der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und es liegt keine Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung vor
(Hinweis E 28.3.1995, 94/07/0084).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070205.X02Im RIS seit
11.07.2001