RS Vwgh 2000/4/13 99/07/0205

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid bedeutet im vorliegenden Fall, dass die in erster Instanz erteilte Bewilligung aus dem Rechtsbestand beseitigt und es der Erstbehörde unmöglich gemacht wird, in dieser Sache einen neuen Bescheid zu erlassen. Damit ist im Ergebnis der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und es liegt keine Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung vor

(Hinweis E 28.3.1995, 94/07/0084).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070205.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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