RS Vwgh 2000/4/13 99/07/0155

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070155.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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