RS Vwgh 2000/4/13 97/07/0144

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Bestand die Sache des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in der Erlassung von Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung, dann war der ausreichende Schutz dieses öffentlichen Interesses von der Berufungsbehörde aus Anlass des Vorliegens wirksamer Berufungen pflichtgemäß wahrzunehmen und unterlag damit der vollen Kognitionsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 letzter Satz AVG (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196 und 98/07/0001). Es hat die Berufungsbehörde damit auch nicht den Rahmen eines in erster Instanz gestellten Antrages verlassen, was im Sinne der bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 120ff zu § 66 AVG wiedergegebenen Judikatur unzulässig gewesen wäre. Kommt die Berufungsbehörde zur Einsicht der Erforderlichkeit der Einbeziehung weiterer Eigentümer in die Schutzmaßnahmen, so bedeutet dies keine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070144.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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