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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 3Stammrechtssatz
Zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG ist nicht jene Behörde zuständig, welche zur Bewilligung des als eigenmächtige Neuerung beurteilten Sachverhaltes zum Zeitpunkt seiner Setzung zuständig gewesen wäre, sondern jene Behörde, welche im Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zur wasserrechtlichen Bewilligung eines solchen Sachverhaltes zuständig wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070167.X01Im RIS seit
17.01.2003