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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Das Antragsrecht des an der Wasserversorgungsanlage Wasserbenutzungsberechtigten (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0111, VwSlg 15001 A/1998) beschränkt sich auf die Befugnis, auf die Bestimmung eines zum Schutz seiner Wasserversorgungsanlage nötigen Schutzgebietes mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, und löst damit zwar eine Entscheidungspflicht der Beh aus, ohne diese aber in ihrer Beurteilung der Frage zu binden, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung im konkreten Fall erforderlich sind (zutreffend Raschauer, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Rz 5 zu § 34 WRG 1959).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070144.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017