RS Vwgh 2000/4/14 98/18/0371

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Veröffentlicht am 14.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags stellte unter der Voraussetzung einer richtigen Rechtsmittelbelehrung kein der Behebung zugängliches Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG dar (Hinweis E 12.6.1997, 97/18/0292). Wenn die Rechtsmittelbelehrung des Erstbescheides auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen hat, bestand für die Berufungsbehörde auch kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung nach § 13a AVG (Hinweis E 24.4.1990, 87/04/0223).

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180371.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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