RS Vfgh 2000/10/4 G65/00 - G173/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
B-VG Art140 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
RL-BA 1993 §69
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrages wegen inhaltlichen Fehlers; Anführung des falschen Artikels der Bundesverfassung

Rechtssatz

Bei den RL-BA handelt es sich um eine Verordnung gemäß Art139 B-VG.

Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich auf Art140 B-VG, das ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei Anfechtung von Verordnungen berufen kann. Die Antragsteller nehmen hingegen an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichnete Verordnungsbestimmung der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (vgl jüngst VfGH 01.12.98, B2124/98, G230/98).

(ebenso: B v 27.02.01, G173/00).

Entscheidungstexte

  • G 65/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2000 G 65/00
  • G 173/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2001 G 173/00

Schlagworte

Verordnungsbegriff, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G65.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00G00065_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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