Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Form u Inhalt des AntragesLeitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrages wegen inhaltlichen Fehlers; Anführung des falschen Artikels der BundesverfassungRechtssatz
Bei den RL-BA handelt es sich um eine Verordnung gemäß Art139 B-VG.
Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich auf Art140 B-VG, das ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei Anfechtung von Verordnungen berufen kann. Die Antragsteller nehmen hingegen an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichnete Verordnungsbestimmung der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (vgl jüngst VfGH 01.12.98, B2124/98, G230/98).
(ebenso: B v 27.02.01, G173/00).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungsbegriff, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G65.2000Dokumentnummer
JFR_09998996_00G00065_01