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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Aufhebungsverordnung der Gemeindeaufsichtsbehörde hinsichtlich einer Gemeindeverordnung mangels Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung für die betroffene Gemeinde; keine "gleichzeitige" Bekanntgabe der Aufhebungsgründe im Sinne der BundesverfassungRechtssatz
Die Verordnung der Stmk Landesregierung vom 26.02.96, LGBl. für Steiermark 66/1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, daß der Gemeinde gem. §100 Abs2 Stmk GdO 1967 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde:
Der Gemeinde wurde nämlich am 02.08.94 aufgrund der Übermittlung der Gemeinde-Verordnung an die Aufsichtsbehörde lediglich "mitgeteilt", daß die Stmk LReg die Verordnung der Gemeinde für rechtswidrig halte und der Bürgermeister "eingeladen" werde, diesen Umstand dem Gemeinderat mitzuteilen und ihm eine Aufhebung der Verordnung zu empfehlen. Demgegenüber hätte die Aufsichtsbehörde der Gemeinde nach dem Gesetz sowohl ihre Absicht, die Verordnung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, als auch die für diese Ansicht maßgeblichen Gründe mitzuteilen und die Gemeinde ausdrücklich aufzufordern gehabt, dazu binnen einer Frist Stellung zu nehmen. Da sich in der "Mitteilung" der Aufsichtsbehörde weder ein Anhaltspunkt für eine Absicht, die Verordnung aufzuheben, noch ein ausdrücklicher Hinweis darauf befindet, daß dem Gemeinderat vor der Beschlußfassung darüber Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden sollte, erfüllt diese Mitteilung jedenfalls nicht das Erfordernis des §100 Abs2 zweiter Satz Stmk GdO 1967. Diese Aufforderung an den Gemeinderat, die Verordnung selbst aufzuheben, kann vielmehr dem Verfahren, welches einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung voranzugehen hat, überhaupt nicht zugeordnet werden.
Die Aufsichtsbehörde hat auch dem Erfordernis der "gleichzeitigen" Bekanntgabe der für die Aufhebung maßgebenden Gründe (Art119a Abs6 B-VG) nicht Rechnung getragen, die nach der Beschlußfassung über die Aufhebungsverordnung "spätestens" mit der Kundmachung hätte erfolgen müssen (§100 Abs2 erster Satz Stmk GdO 1967; vgl. das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, G37/00).
Schlagworte
Gemeinde, Aufsichtsrecht, Verordnungserlassung, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V1.1997Dokumentnummer
JFR_09998996_97V00001_01