RS Vwgh 2000/4/17 95/17/0018

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §183;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958;
LAO OÖ 1984 §143;
LAO OÖ 1984 §89 Abs1;
LAO OÖ 1984 §91;

Rechtssatz

Eine Partei, die im Abgabenverfahren, indem sie sich auf ihr Hausrecht beruft, der Abgabenbehörde den Zutritt zum verfahrensgegenständlichen Grundstück verweigert, verletzt ihre Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren. Die Beh geht korrekt vor, wenn sie in einem derartigen Fall ihre Entscheidung bloß auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützt, der seine Aussagen wiederum auf vorhandene Plandokumente und persönliche Wahrnehmungen anlässlich einer früheren Bauverhandlung (ein anderes Gebäude auf der Liegenschaft des Abgabepflichtigen betreffend) stützt (hier Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach dem OÖ InteressentenbeiträgeG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170018.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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