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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Eine Partei, die im Abgabenverfahren, indem sie sich auf ihr Hausrecht beruft, der Abgabenbehörde den Zutritt zum verfahrensgegenständlichen Grundstück verweigert, verletzt ihre Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren. Die Beh geht korrekt vor, wenn sie in einem derartigen Fall ihre Entscheidung bloß auf das Gutachten des Amtssachverständigen stützt, der seine Aussagen wiederum auf vorhandene Plandokumente und persönliche Wahrnehmungen anlässlich einer früheren Bauverhandlung (ein anderes Gebäude auf der Liegenschaft des Abgabepflichtigen betreffend) stützt (hier Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach dem OÖ InteressentenbeiträgeG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170018.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009