RS Vwgh 2000/4/17 99/17/0401

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalG Stmk 1955 §4 Abs5;
LAO Stmk 1963 §224 Abs1 litc;
LAO Stmk 1963 §3 Abs1;
LAO Stmk 1963 §94 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren über die Bemessung der Abgabe nach dem Stmk KanalabgabenG 1955 ist es der Abgabenbehörde verwehrt, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1955 selbständig zu prüfen (Hinweis E 20.3.2000, 99/17/0420, 0421), weil es auf das Vorliegen der bescheidmäßigen Bewilligung der Ausnahme ankommt. Dies gilt umso mehr für solche Umstände, die erst nach Entstehung des Abgabenanspruches entstanden sind. Damit liegt auch keine Vorfrage iSd § 224 Abs 1 lit c Stmk LAO vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170401.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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