RS Vfgh 2000/10/4 V63/98

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO 1960 §43 Abs1 litb
Verordnung der BH Mödling vom 04.05.92 betr Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h in einer Straße der Marktgd Brunn am Gebirge

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Brunn am Gebirge mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; Verordnung nicht mehr erforderlich im Sinne des Gesetzes

Rechtssatz

Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.92, Z10-D-92032/2, demgemäß zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in der F Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A Groß-Gasse, der Marktgemeinde Brunn am Gebirge gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl 819/1994, verboten wurde, war gesetzwidrig.

Ausgehend von einem verkehrstechnischen Gutachten und gestützt auf

§43 Abs1 litb StVO 1960 hob der Bürgermeister der Marktgemeinde Brunn

am Gebirge den angefochtenen Teil der Verordnung der

Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.92 mit Verordnung vom

13.05.98 auf, weil er sie als nicht mehr erforderlich im Sinne dieser

Bestimmung erachtete. Die in der Ortsaugenscheinverhandlung vom

27.04.92 in Aussicht gestellte und vom verkehrstechnischen

Amtssachverständigen als grundlegend für die Erforderlichkeit der

Geschwindigkeitsbeschränkung erachtete Reduzierung der Fahrbahnbreite

durch Maßnahmen baulicher Art in der F Hanusch-Gasse wurde seit 1992

nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die in §43 Abs1 litb StVO 1960

festgelegten sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen war daher die

Anordnung einer 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls zum

Zeitpunkt ihrer Übertretung durch den Berufungswerber im

Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land

Niederösterreich am 09.10.95 nicht für die Sicherheit, Leichtigkeit

und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden

Verkehrs, die Lage ... oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage,

Widmung ... oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen

Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V63.1998

Dokumentnummer

JFR_09998996_98V00063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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