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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Brunn am Gebirge mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; Verordnung nicht mehr erforderlich im Sinne des GesetzesRechtssatz
Punkt b) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.92, Z10-D-92032/2, demgemäß zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in der F Hanusch-Gasse, zwischen Vesperkreuzstraße und A Groß-Gasse, der Marktgemeinde Brunn am Gebirge gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960, BGBl 159/1960 idF BGBl 819/1994, verboten wurde, war gesetzwidrig.
Ausgehend von einem verkehrstechnischen Gutachten und gestützt auf
§43 Abs1 litb StVO 1960 hob der Bürgermeister der Marktgemeinde Brunn
am Gebirge den angefochtenen Teil der Verordnung der
Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 04.05.92 mit Verordnung vom
13.05.98 auf, weil er sie als nicht mehr erforderlich im Sinne dieser
Bestimmung erachtete. Die in der Ortsaugenscheinverhandlung vom
27.04.92 in Aussicht gestellte und vom verkehrstechnischen
Amtssachverständigen als grundlegend für die Erforderlichkeit der
Geschwindigkeitsbeschränkung erachtete Reduzierung der Fahrbahnbreite
durch Maßnahmen baulicher Art in der F Hanusch-Gasse wurde seit 1992
nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die in §43 Abs1 litb StVO 1960
festgelegten sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen war daher die
Anordnung einer 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls zum
Zeitpunkt ihrer Übertretung durch den Berufungswerber im
Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich am 09.10.95 nicht für die Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden
Verkehrs, die Lage ... oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage,
Widmung ... oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen
Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erforderlich.
Schlagworte
Straßenpolizei, GeschwindigkeitsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V63.1998Dokumentnummer
JFR_09998996_98V00063_01