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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BauO Tir 1989 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0123 99/17/0124Rechtssatz
Der Erschließungsbeitrag gem § 19 Tir BauO 1989 stellt einen Interessentenbeitrag im Verständnis des § 14 Abs 1 Z 15 FAG 1993 dar. Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E 29.1.1993, 89/17/0135; E 21.7.1995, 92/17/0266). Aus diesem Grund bestehen keine finanzverfassungsrechtlichen Bedenken des VwGH dagegen, dass § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches beim Erschließungsbeitrag an die Rechtskraft der Baubewilligung für eine Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, anknüpft.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170028.X01Im RIS seit
11.07.2001