RS Vwgh 2000/4/17 99/17/0028

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
30/02 Finanzausgleich

Norm

BauO Tir 1989 §19 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1993 §14 Abs1 Z15;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0123 99/17/0124

Rechtssatz

Der Erschließungsbeitrag gem § 19 Tir BauO 1989 stellt einen Interessentenbeitrag im Verständnis des § 14 Abs 1 Z 15 FAG 1993 dar. Bei Interessentenbeiträgen muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E 29.1.1993, 89/17/0135; E 21.7.1995, 92/17/0266). Aus diesem Grund bestehen keine finanzverfassungsrechtlichen Bedenken des VwGH dagegen, dass § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches beim Erschließungsbeitrag an die Rechtskraft der Baubewilligung für eine Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, anknüpft.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170028.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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