RS Vwgh 2000/4/17 95/17/0018

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

GdO OÖ 1979 §37 Abs1;
LAO OÖ 1984 §53 Abs1 litd;

Rechtssatz

Da die Gemeinde verpflichtet ist, behördliche Aufgaben durch das Gemeindeamt zu vollziehen, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Zurechnung eines Aktes zum Gemeinderat (als Abgabenbehörde zweiter Instanz), wenn der Bürgermeister nur in seiner Funktion als Vorstand des Gemeindeamtes eingeschritten ist und behördliche Zwischenerledigungen unterfertigt hat. Auch Befangenheit gem § 53 Abs 1 lit d OÖ LAO ist nicht anzunehmen, weil dem Bürgermeister im Rechtsmittelverfahren infolge Nichtmitwirkung an der Willensbildung des Gemeinderates (Nichtteilnahme an der Beratung und Stimmenthaltung) keine unmittelbare Entscheidungsgewalt zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170018.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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