RS Vwgh 2000/4/17 99/17/0028

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1989 §19 Abs11;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0123 99/17/0124

Rechtssatz

Bei der Festlegung der Höhe des in § 19 Abs 11 Tir BauO 1989 vorgesehenen ergänzenden Erschließungsbeitrages durfte der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise auf die Vergrößerung der gesamten Baumasse abstellen, ohne dass er ausgehend von den einzelnen Zwecken der verbauten Kubatur nach der Stärke des Interesses am Ausbau der Verkehrswege im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck differenzieren hätte müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170028.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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