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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §19 Abs11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0123 99/17/0124Rechtssatz
Bei der Festlegung der Höhe des in § 19 Abs 11 Tir BauO 1989 vorgesehenen ergänzenden Erschließungsbeitrages durfte der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise auf die Vergrößerung der gesamten Baumasse abstellen, ohne dass er ausgehend von den einzelnen Zwecken der verbauten Kubatur nach der Stärke des Interesses am Ausbau der Verkehrswege im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck differenzieren hätte müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170028.X05Im RIS seit
11.07.2001