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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0123 99/17/0124Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0172 E 15. Dezember 1995 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Gehsteigabgabe (nach dem Innsbrucker GehsteigabgabeG) handelt es sich nicht um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, sondern um einen Interessentenbeitrag. Bei Interessentenbeiträgen muß aber die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis: E 29.1.1993, 89/17/0135).
Schlagworte
Gehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170028.X06Im RIS seit
11.07.2001