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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund eines Gemeinderatsbeschlusses, der die Subventionierung von Vorhaben von Wegeinteressenten zum Gegenstand hat, und auch unter Beachtung des Umstandes, dass eine Wertung der Erledigung des Bürgermeisters - sie enthält keine Bezeichnung als Bescheid und keine Rechtsmittelbelehrung, sondern drückt das "Ersuchen" des Bürgermeisters aus, den auf die Voreigentümerin entfallenden Anteil an den auf die sieben Wegeinteressenten entfallenden 65 Prozent der Gesamtkosten (die von der Gemeinde nicht getragen werden) der Gemeinde (die hiefür offenbar in Vorlage getreten ist) zu überweisen - als Beitragsbescheid im Sinne der OÖ BauO 1976 dem Bürgermeister ein durch das Gesetz nicht gedecktes Verwaltungshandeln unterstellen würde, kann die Auffassung nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass eine solche Erledigung - wenn auch vom Bürgermeister gefertigt - kein Bescheid und im Besonderen keine Beitragsvorschreibung iSd § 20 OÖ BauO 1976 ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170499.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009