Index
27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / Verletzung keineLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Strafe des Verweises über einen Rechtsanwalt durch die OBDK; ausreichend konkretisierter VorwurfRechtssatz
Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erhoben wird. Die belangte Behörde legt in vertretbarer Weise dar, daß die aus der RAO und den RL-BA ableitbare und für die Aufgabenerfüllung der Standesvertretung notwendige unentgeltliche Mitwirkungspflicht eines Kammerangehörigen eine zivilgerichtliche Geltendmachung von Kosten für die von der Kammer aufgetragene Äußerung im vorliegenden Beschwerdefall verbiete.
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B16.2000Dokumentnummer
JFR_09998996_00B00016_01