RS Vfgh 2000/10/4 B16/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verletzung keine
EMRK Art7
DSt 1990 §2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Strafe des Verweises über einen Rechtsanwalt durch die OBDK; ausreichend konkretisierter Vorwurf

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid legt im einzelnen dar, welcher disziplinäre Vorwurf aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erhoben wird. Die belangte Behörde legt in vertretbarer Weise dar, daß die aus der RAO und den RL-BA ableitbare und für die Aufgabenerfüllung der Standesvertretung notwendige unentgeltliche Mitwirkungspflicht eines Kammerangehörigen eine zivilgerichtliche Geltendmachung von Kosten für die von der Kammer aufgetragene Äußerung im vorliegenden Beschwerdefall verbiete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B16.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00B00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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