RS Vwgh 2000/4/17 95/17/0018

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §179 Abs2;
BAO §76 Abs1;
LAO OÖ 1984 §139 Abs1;
LAO OÖ 1984 §139 Abs2;
LAO OÖ 1984 §53 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 139 Abs 2 OÖ LAO können Sachverständige von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Es ist ein ausdrücklicher und förmlicher Ablehnungsantrag zu stellen. Befangenheit eines Amtssachverständigen ist nicht anzunehmen, wenn die Parteien bloß unsubstantiiert ausgeführt haben, der Sachverständige "wolle der Gemeinde einen Gefallen tun" und habe das geschrieben, was die Gemeinde hören wollte", bzw "verstehe die gestellte Aufgabe nicht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170018.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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