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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen des nicht behobenen Formmangels der Beschwerdeeinbringung durch einen bevollmächtigten RechtsanwaltRechtssatz
Mit Schreiben vom 04.05.00 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B811.2000Dokumentnummer
JFR_09998996_00B00811_01