RS Vfgh 2000/10/4 B811/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen des nicht behobenen Formmangels der Beschwerdeeinbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

Rechtssatz

Mit Schreiben vom 04.05.00 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Entscheidungstexte

  • B 811/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2000 B 811/00

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B811.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00B00811_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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