RS Vwgh 2000/4/17 99/17/0437

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §212a Abs2 lita;
BAO §289;
LAO Stmk 1963 §161a Abs2 lita;
LAO Stmk 1963 §213;
LAO Stmk 1963 §93 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0438

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 24.11.1997, 93/17/0063, ausgesprochen, dass die Erfolgsaussichten einer Berufung im Sinne einer Prognoseentscheidung der erstinstanzlichen Behörde anhand des jeweiligen Berufungsvorbringens zu prüfen sind. Freilich ist damit aber nicht ausgesagt, dass in der Berufung nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Berufung führen könnten, bei dieser Prüfung auszuklammern wären. Nach den ausdrücklichen Aussagen in dem zitierten Erkenntnis des VwGH kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Berufung - im Nachhinein betrachtet - tatsächlich Erfolg hatte oder nicht. Die Berufungsbehörde hat im vorliegenden Fall ihren Abspruch über die Versagung der Aussetzung der Einhebung ausschließlich auf die Existenz der abweislichen Berufungsentscheidung betreffend die Abgabenbemessung gestützt. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung unterließ sie es, im Sinne obiger Darlegungen eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung gegen den Abgabenbemessungsbescheid als Prognoseentscheidung an Hand des durch § 161a Abs 2 lit a Stmk LAO vorgegebenen Maßstabes unter Beachtung des Berufungsvorbringens vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170437.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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