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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §61 Abs4;Rechtssatz
Wird in einem Bescheid des Gemeindevorstandes nur angeführt, dass gegen den Bescheid "Vorstellung bei der Landesregierung" erhoben werden kann und enthält der Bescheid keinen Hinweis über die Einbringungsbehörde, so ist gem § 61 Abs 4 AVG eine beim Amt der Landesregierung eingebrachte Vorstellung richtig eingebracht, obwohl § 112 Abs 2 Tir GdO 1966 die Einbringung der Vorstellung beim Gemeindeamt (Stadtamt) vorsieht.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170343.X01Im RIS seit
28.11.2000