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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §19 Abs1;Rechtssatz
Nicht schlechthin und in jedem Fall können die der Gemeinde "erwachsenen Kosten des Grunderwerbes" der Berechnung der Abgabe nach § 19 Abs 1 OÖ BauO 1976 zugrundegelegt werden, weil die privatrechtliche Rechtsgestaltung der Gemeinde nicht ohne Weiteres zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen kann. Vielmehr ist die von der Gemeinde im Rahmen eines Kaufvertrages bzw Tauschvertrages getroffene Bewertung der Tauschobjekte einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, um eine unsachliche Ungleichbehandlung der Abgabepflichtigen auf Grund einer vom VwGH nicht überprüfbaren Disposition des Abgabengläubigers hintanzuhalten. Dies umso mehr, als der entsprechende Betrag, der sich als Kosten für den Grunderwerb ergibt, nach § 19 Abs 1 OÖ BauO 1976 bis zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kostenbeitrags an den Abgabepflichtigen zu verzinsen ist. Damit eine derartige Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, darf jedenfalls kein unangemessener Betrag für die Kosten des Grunderwerbs in die Berechnung einfließen, zumal im Falle des Erwerbs im Tauschwege auch das Argument betreffend das Invorlage-Treten der Gemeinde relativiert wird und die Abgabenvorschreibung insoweit nur mit der Gleichheitsüberlegung gerechtfertigt werden kann, dass Abgabepflichtige, bei denen die Stadt das entsprechende Grundstück durch Kaufvertrag erworben hat, nicht anders behandelt werden dürften als jene, bei welchen der Erwerb im Tauschwege erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170025.X02Im RIS seit
08.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009