RS Vwgh 2000/4/26 99/05/0289

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das betriebstypologische Gutachten geht im Beschwerdefall grundsätzlich davon aus, dass es sich um einen Gewerbebetrieb zur Herstellung von Eichenfässern handelt und die Anlage auf Grund ihrer maschinentechnischen, gerätetechnischen und baulichen Ausstattung nicht von anderen ähnlichen Betrieben abweicht. Es kann keine Rechtswidrigkeit in dem Umstand erblickt werden, dass das Holzgewerbe als der Tischlerei verwandt und daher mit dieser vergleichbar angesehen wurde, werden doch im Wesentlichen die selben maschinellen Einrichtungen verwendet, die zu den selben Emissionen führen (hier: da das eingereichte Bauvorhaben der Betriebstype nach mit der Flächenwidmung Bauland-Leichtindustriegebiet übereinstimmt und keine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung verursacht wird, wurde die Nachbarin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050289.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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