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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen liegt vor, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0084, zum § 20 Bgld RPG und E 23.9.1999, 98/06/0094, zum Stmk ROG). Gemäß § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Baumaßnahmen auf Grünflächen zulässig, die für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0084). Im Lichte des § 20 Abs 4 und Abs 5 Bgld RPG ist nicht von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen ein potenzieller Pächter einen Fischteich zur landwirtschaftlichen Nutzung pachtet, sondern ob die Baumaßnahme für die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung in dem eingangs dargelegten Sinn (also insbesondere auch für eine planvolle auf Gewinn gerichtete Tätigkeit) notwendig ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998050247.X01Im RIS seit
03.05.2001