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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus der Verwendung des Wortes HINWEIS in § 359 Abs 1 GewO 1994 ergibt, kommt diesem Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zu, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grund das Unterbleiben eines derartigen Hinweises Rechte des Nachbarn nicht zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040194.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2015