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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 91 Abs 2 OÖ BauV 1985 kann zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Geruch oder Insekten in überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten oder in der Nähe von Erholungsstätten, Krankenanstalten oder öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden, die Bewilligung von Wirtschaftsgebäuden, einschließlich von Stallungen an zusätzliche Voraussetzungen im Sinne des § 91 Abs 1 OÖ BauV 1985 gebunden oder überhaupt versagt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestehender Betriebe darf hiedurch jedoch nicht unmöglich werden. Abgesehen davon, dass § 91 Abs 1 OÖ BauV 1985 auf die Erfordernisse des § 23 OÖ BauO 1976 verweist, steht § 91 Abs 2 OÖ BauV 1985 mit § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 durchaus in Einklang.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012