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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Im E 14.3.1989, 88/05/0174, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit § 7 Abs 2 Tiroler StarkstromwegeG befasst, wonach die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen können. Unter Hinweis auf § 68 Abs 3 AVG, wonach sogar in den rechtlichen Bestand selbst rechtskräftiger Bescheide dann eingegriffen werden kann, wenn ein das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand gegeben ist, wurde ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, ein Mitspracherecht einzuräumen, ohne dass es den Parteien möglich sein soll, eine Gesundheitsgefährdung geltend zu machen. Während somit die Bedachtnahme auf das im § 68 Abs 3 AVG genannte Rechtsgut "Leben oder Gesundheit von Menschen" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem Verfahren nach § 7 StarkstromwegeG gefordert wird, lassen sich darüber hinausgehende sonstige subjektiv-öffentliche Rechte dahingehend, dass etwa auch andere Beeinträchtigungen oder unzumutbare Belästigungen hintangehalten werden, den von der Behörde anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050048.X02Im RIS seit
28.09.2001