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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zu § 22 Abs 2 OÖ ROG 1994 sprach der VwGH im E 9.11.1999, 99/05/0195, aus, dass die Widmungskategorie Dorfgebiet hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe den Nachbarn keinen Immissionsschutz bietet. Im E VwGH 12.10.1993, 93/05/0157, wurde ausgeführt, dass auch § 18 Abs 5 ROG 1972, wonach im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, wozu insbesondere Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gehören, keinerlei Immissionsschutz enthält, weshalb den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung gleichfalls kein Mitspracherecht eingeräumt wird. Dem Nachbarn kommt daher kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebietswidmung und der Grünlandwidmung iSd OÖ ROG 1994 zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012