RS Vwgh 2000/4/26 96/05/0051

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;

Rechtssatz

Zu § 22 Abs 2 OÖ ROG 1994 sprach der VwGH im E 9.11.1999, 99/05/0195, aus, dass die Widmungskategorie Dorfgebiet hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe den Nachbarn keinen Immissionsschutz bietet. Im E VwGH 12.10.1993, 93/05/0157, wurde ausgeführt, dass auch § 18 Abs 5 ROG 1972, wonach im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, wozu insbesondere Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gehören, keinerlei Immissionsschutz enthält, weshalb den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung gleichfalls kein Mitspracherecht eingeräumt wird. Dem Nachbarn kommt daher kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebietswidmung und der Grünlandwidmung iSd OÖ ROG 1994 zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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