RS Vwgh 2000/4/26 2000/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/05/0010

Rechtssatz

§ 5 Abs 3 Bgld BauG 1997 ist ausreichend determiniert; diese Bestimmung gewährleistet durch die Rücksichtnahme auf den Anrainerschutz, die Baugestaltung und die örtlichen Gegebenheiten, dass der Behörde bei der Beurteilung, ob der Tatbestand des § 5 Abs 3 Bgld BauG 1997 verwirklicht wird, ausreichende Richtlinien zur objektiven Beurteilung vorliegen. Wegen des Vorliegens dieser Determinanten ist auch eine Überprüfung, ob das den Behörden eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof möglich.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050009.X01

Im RIS seit

10.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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