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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/05/0010Rechtssatz
§ 5 Abs 3 Bgld BauG 1997 ist ausreichend determiniert; diese Bestimmung gewährleistet durch die Rücksichtnahme auf den Anrainerschutz, die Baugestaltung und die örtlichen Gegebenheiten, dass der Behörde bei der Beurteilung, ob der Tatbestand des § 5 Abs 3 Bgld BauG 1997 verwirklicht wird, ausreichende Richtlinien zur objektiven Beurteilung vorliegen. Wegen des Vorliegens dieser Determinanten ist auch eine Überprüfung, ob das den Behörden eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof möglich.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050009.X01Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012