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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nun nicht, dass ihre Tochter als ihre Vertreterin bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätte. Zutreffend hat daher die Behörde die Auffassung vertreten, dass dem von der Antragstellerin und ihrer Tochter vermuteten Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial durch ihre Tochter nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zugrundelag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050054.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011