RS Vwgh 2000/4/26 2000/05/0054

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nun nicht, dass ihre Tochter als ihre Vertreterin bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens den Inhalt des Postkastens besonders genau durchgesehen hätte. Zutreffend hat daher die Behörde die Auffassung vertreten, dass dem von der Antragstellerin und ihrer Tochter vermuteten Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial durch ihre Tochter nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zugrundelag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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