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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat schon in mehreren Fällen im Zusammenhang mit den durch § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 hintanzuhaltenden erheblichen Nachteilen oder Belästigungen auf das "ortsübliche" Ausmaß der vorhandenen Emissionen hingewiesen (Hinweis E 24.3.1998, 97/05/0301, E 23.1.1996, 95/05/0004 und E 7.10.1995, 94/05/0173). Im E 10.11.1992, 92/05/0215, wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die vorgesehene Düngerstätte "keine wesentliche Änderung" der Geruchsimmissionen eintreten werde. Damit wurde auf das so genannte "Istmaß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung abgestellt. In seinem E 15.9.1994, 91/06/0217, ergangen zu § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968, nach welcher Bestimmung den Nachbarn ein Recht auf die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen zusteht, hat sich der VwGH mit diesem "Istmaß", der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) und dem Widmungsmaß auseinander gesetzt. Er sah als absolute Grenze der Emissionsbelastung das Widmungsmaß des Bauplatzes an; werde dieses nicht überschritten, sei relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen würden das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde. Da es auch zur Beurteilung des hier vorliegenden Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" im Sinne des des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Istmaßes nicht bloß geringfügig ist (hier: Schweinestall für 160 Mastschweine und Jauchegrube).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012