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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Der VwGH ist bei dieser Rechtsprechung, deren Hauptanwendungsfall wohl die Pflichtstellplätze für Wohngebäude darstellen (siehe beispielsweise das E VwGH 31.8.1999, 95/05/0267), stets davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände bzw außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen. In solchen Fällen, in denen eine besondere Beeinträchtigung nicht zu erwarten war, konnten sich aufwändige Sachverständigengutachten erübrigen. Keinesfalls sollte damit aber der Immissionsschutz des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ausgehöhlt werden. Es kann nicht genügen, bloß die "Üblichkeit" des Projekts in der gegebenen Widmung zu prüfen, sodass bei Feststellung einer "Üblichkeit" die konkrete Umweltbelastung keine Rolle mehr spielte. Selbstverständlich ist im Dorfgebiet ein landwirtschaftlicher Betrieb, soweit nicht eine bodenunabhängige Massentierhaltung gepflogen wird, erlaubt. Da für die Verwirklichung des vom § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 geforderten Immissionsschutzes bei Stallungen die Anzahl der einzustellenden Tiere von wesentlicher Bedeutung ist, scheidet eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") aber von vornherein aus, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmässiger Hinsicht darstellt (hier: Schweinestall für 160 Mastschweine und Jauchegrube).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050051.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012