RS Vfgh 2000/10/4 G71/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
GSVG §102 Abs5
GSVG §102b Abs1

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluß männlicher Personen vom Empfang der Teilzeitbeihilfe

Rechtssatz

Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht Linz die Aufhebung des Wortes "weiblichen" in §102 Abs5 GSVG in der vom Oberlandesgericht anzuwendenden Fassung des Art8 I Z57 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes (ASRÄG) 1997, BGBl I Nr 139/1997 beantragt, obwohl diese Bestimmung durch die Novelle BGBl I Nr 139/1997, Artikel 8 Abschnitt II Z6 ASRÄG 1997 (die gemäß Art8 Abschnitt II Z7 (§274 GSVG) am 01.01.00 in Kraft getreten ist) am 31.12.99 außer Kraft getreten ist, steht einer Erledigung in der Sache nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine anwendbare Norm, deren Verfassungsmäßigkeit zur Prüfung gestellt wird, noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, keine Frage der Zulässigkeit des Antrages, sondern eine solche der Sachentscheidung, die der Gerichtshof an der jeweiligen Situation auszurichten hat (VfSlg 8871/1980, 11469/1987).

Das Wort "weiblichen" in §102 Abs5 GSVG idF des Art8 Abschnitt I Z57 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes (ASRÄG) 1997 idF BGBl I Nr 139/1997 war bis zum Inkrafttreten des §102 Abs5 GSVG, Artikel 8 Abschnitt II Z6 ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997 am 01.01.00, §274 GSVG idF des Art8 Abschnitt II Z7 ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997 verfassungswidrig.

Das Wort "Mutter" in §102b Abs1 GSVG idF des Art8 I Z58 ASRÄG 1997, BGBl I Nr 139/1997 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die anspruchsbegründenden Regelungen im GSVG schließen - wie ihre vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg 15054/1997 als verfassungswidrig erkannten Vorgängerbestimmungen im BetriebshilfeG - in völlig undifferenzierter Weise männliche Personen vom Empfang der Teilzeitbeihilfe aus. Dem Verfassungsgerichtshof ist auch diesmal kein sachlicher Grund für diese rein nach dem Geschlecht einer Person unterscheidende Regelung erkennbar.

Der vorliegende Gerichtsantrag erweist sich als nicht zu eng gefaßt:

In §102b GSVG hinterläßt die Entfernung des Wortes "Mutter" zwar einen unvollständigen Halbsatz, doch bleibt der Satz im Zusammenhalt mit den Gründen der Aufhebung gerade noch verständlich (zumal schon der Gesetzgeber - sprachlich unzulänglich - die Einzahl auf die Mehrzahl folgen ließ), weshalb eine Aufhebung des gesamten §102b GSVG nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Betriebshilfe, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Sozialversicherung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G71.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00G00071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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