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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Der Ansatz von Tagesgeldern als Werbungskosten hat einen Verpflegungsmehraufwand zur Voraussetzung (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101). Ein solcher Mehraufwand liegt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen bereits längeren Aufenthalt am Reiseort und die entsprechende Ortskenntnis höhere Verpflegungsaufwendungen als am Wohnort nicht erwachsen. Den Tagesgeldern kommt nicht die Funktion zu, dem Abgabepflichtigen einen allfälligen Repräsentationsaufwand abzugelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140022.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.08.2008