RS Vwgh 2000/4/26 95/14/0022

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §26 Z4;

Rechtssatz

Der Ansatz von Tagesgeldern als Werbungskosten hat einen Verpflegungsmehraufwand zur Voraussetzung (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101). Ein solcher Mehraufwand liegt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen bereits längeren Aufenthalt am Reiseort und die entsprechende Ortskenntnis höhere Verpflegungsaufwendungen als am Wohnort nicht erwachsen. Den Tagesgeldern kommt nicht die Funktion zu, dem Abgabepflichtigen einen allfälligen Repräsentationsaufwand abzugelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140022.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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